Die rückgedeckte Pensionszusage
Was ist eine rückgedeckte Pensionszusage?
Die Direktzusage ist eine Verpflichtung des Unternehmens, dem Arbeitnehmer und/oder dessen Hinterbliebenen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses laufende oder einmalige Versorgungsleistungen aus eigenen Mitteln des Unternehmens zu zahlen. Die Direktzusage kann durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert werden.
Sofern vereinbart können folgende Versorgungsleistungen vereinbart werden:
- Altersrente (auch vorgezogen, wenn vereinbart)
- Kapitalleistung
- Berufsunfähigkeitsrente
- Erwerbsminderungsrente
- Hinterbliebenenrente
- Witwen-/ Witwerrente
- Waisenrente
Zusätzlich besteht bei vielen Versicherern die Möglichkeit, bei Vertragsbeginn eine garantierte Rentensteigerung in Höhe von 1% bis 3% zu vereinbaren.
Für die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage gelten spezielle Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen gilt es vor Umsetzung und Implementierung der Rückdeckungsversicherung zu prüfen. Wir empfehlen Ihnen zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung unbedingt den Rat durch einen Experten im Fachbereich der betrieblichen Altersvorsorge in Verbindung mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Wichte Punkte die es u.a. zu beachten gilt:
- Für die Direktzusage muss eine betriebliche Veranlassung bestehen.
- Sie muss schriftlich erteilt worden sein.
- Der Rechtsanspruch des Versorgungsberechtigten muss Gültigkeit haben.
- Es darf kein steuerschädlicher Vorbehalt vorliegen.
- Privatrechtlicher Insolvenzschutz
- Kürzung Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen
- Vererbbarkeit
- Angemessenheit der Gesamtausstattung
Besonderheiten im Überblick:
- Versorgungsleistungen können als lebenslange Altersrente oder als Kapitalzusage zugesagt werden
- Hohe Versorgungsleistungen insbesondere für Gesellschafter Geschäftsführer sowie Fach- und Führungskräfte
- Zusage und Absicherungen einer garantierten Rentensteigerung während der Rentenbezugsphase möglich
Für den Arbeitgeber
- Auslagerung der Versorgungsrisiken
- Die Beiträge stellen Betriebsausgaben da
- Bilanzielle Rückstellungen sind erforderlich
Für den Arbeitnehmer
- Steuerfreie Einzahlungen über die Grenzen des § 3 Nr. 63 EstG hinaus möglich
- Lebenslange Altersrenten
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